§ 8 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Erster Abschnitt – Wahlorgane
§ 8 ThürLWO – Ehrenämter
Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen
- 1.Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
- 2.Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
- 3.Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- 4.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- 5.Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen gewichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.