Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 8 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 ThürLWO – Ehrenämter

Die Übernahme eines Wahlehrenamtes können ablehnen

  1. 1.
    Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  2. 2.
    Mitglieder des Europäischen Parlaments, des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,
  3. 3.
    Wahlberechtigte, die am Wahltag das 65. Lebensjahr vollendet haben,
  4. 4.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
  5. 5.
    Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringenden beruflichen Gründen oder durch Krankheit oder Behinderung oder aus einem sonstigen gewichtigen Grund gehindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben.