§ 79 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Fünfter Abschnitt – Nachwahl, Wiederholungswahl, Berufung von Listennachfolgern
§ 79 ThürLWO – Ersatzwahl
Wird nach § 49 des Gesetzes eine Ersatzwahl durchgeführt, kann der Landeswahlleiter anordnen, dass die Fristen nach § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie den §§ 21 und 28 Abs. 1 des Gesetzes sowie nach dieser Verordnung insoweit verkürzt werden als dies für die Durchführung der Ersatzwahl erforderlich ist. Er kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.