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§ 65 ThürLWO - Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Bibliographie

Titel
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Amtliche Abkürzung
ThürLWO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
111-3-1

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 62 Abs. 1 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Bestimmung bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 67) anderen als den in § 66 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.