§ 65 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses
§ 65 ThürLWO – Bekanntgabe des Wahlergebnisses
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 62 Abs. 1 gibt der Wahlvorsteher das Wahlergebnis im Wahlbezirk mit den in dieser Bestimmung bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Es darf vor Unterzeichnung der Wahlniederschrift (§ 67) anderen als den in § 66 genannten Stellen durch die Mitglieder des Wahlvorstands nicht mitgeteilt werden.