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§ 62 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 ThürLWO – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk

(1) Im Anschluss an die Wahlhandlung ermittelt der Wahlvorstand vorbehaltlich des § 63 Abs. 2 ohne Unterbrechung das Wahlergebnis im Wahlbezirk und stellt fest

  1. 1.

    die Zahl der Wahlberechtigten,

  2. 2.

    die Zahl der Wähler,

  3. 3.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Wahlkreisstimmen,

  4. 4.

    die Zahlen der gültigen und ungültigen Landesstimmen,

  5. 5.

    die Zahlen der für die einzelnen Bewerber abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen,

  6. 6.

    die Zahlen der für die einzelnen Landeslisten abgegebenen gültigen Landesstimmen.

(2) Kann am Wahltag die Ermittlung des Wahlergebnisses nicht abgeschlossen werden, so werden die Stimmzettel, gegebenenfalls die Wahlscheine, sowie das Wählerverzeichnis verpackt, versiegelt und nach Möglichkeit in die Wahlurne gelegt, die ebenfalls zu versiegeln ist. Der Wahlraum wird verschlossen und gleichfalls versiegelt. Der Kreiswahlleiter bestimmt den Zeitpunkt, zu dem der Wahlvorstand am nächsten Tag mit der Ermittlung des Wahlergebnisses fortzufahren hat.