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§ 6 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 6 ThürLWO – Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstand

Für die Briefwahlvorsteher und Briefwahlvorstände gilt § 5 entsprechend mit folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    Der Kreiswahlleiter bestimmt die Anzahl der Briefwahlvorstände und entscheidet, in welcher Gemeinde für welches Einzugsgebiet Briefwahlvorstände vom Bürgermeister der Gemeinde zu bilden sind.

  2. 2.

    Ordnet der Kreiswahlleiter an, dass Briefwahlvorstände nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden zu bilden sind, darf die Zahl der auf einen Briefwahlvorstand entfallenden Wahlbriefe nicht so gering sein, dass erkennbar wird, wie einzelne Wahlberechtigte gewählt haben; auf einen Briefwahlvorstand sollen mindestens 50 Wahlbriefe entfallen.

  3. 3.

    Die Mitglieder der Briefwahlvorstände für die einzelnen Wahlkreise sind nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des jeweiligen Wahlkreises zu berufen, die am Sitz des Kreiswahlleiters wohnen, bei der Bildung von Briefwahlvorständen für einzelne oder mehrere Gemeinden nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten, die in den jeweiligen Gemeinden wohnen.

  4. 4.

    Der Kreiswahlleiter macht Ort und Zeit des Zusammentritts des Briefwahlvorstands öffentlich bekannt, verpflichtet den Briefwahlvorsteher und seinen Stellvertreter zur unparteiischen Wahrnehmung ihrer Aufgaben und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten, unterrichtet den Briefwahlvorstand über seine Aufgaben und beruft ihn ein; entsprechendes gilt bei der Einsetzung mehrerer Briefwahlvorstände für einen Wahlkreis. Werden auf Anordnung des Kreiswahlleiters Briefwahlvorstände nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes für einzelne oder mehrere Gemeinden gebildet, werden die Aufgaben nach Satz 1 vor der jeweiligen Gemeinde oder der betrauten Gemeinde wahrgenommen.

  5. 5.

    Der Briefwahlvorstand ist beschlussfähig, wenn

    1. a)

      bei der Zulassung oder Zurückweisung von Wahlbriefen nach § 70 Abs. 1 und 2 mindestens drei Mitglieder,

    2. b)

      bei der Ermittlung und Feststellung des Briefwahlergebnisses nach § 70 Abs. 3 mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Briefwahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind.