§ 59 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Zweiter Unterabschnitt – Besondere Regelungen
§ 59 ThürLWO – Stimmabgabe in Klöstern mit Wahlschein
Die Gemeinde soll bei entsprechendem Bedarf und soweit möglich im Benehmen mit der Leitung eines Klosters die Stimmabgabe im Kloster entsprechend § 58 regeln.