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§ 51 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 ThürLWO – Ordnung im Wahlraum

(1) Der Wahlvorstand sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Er ordnet bei Andrang den Zutritt zum Wahlraum. Ein Verstoß gegen geltende infektionsschutzrechtliche Regelungen stellt eine Störung dar, die den Wahlvorstand berechtigt, der störenden Person den Zugang zum Wahlraum zu verwehren oder sie aus dem Wahlraum zu verweisen. Die störende Person kann nach der Verwehrung des Zutritts oder der Verweisung aus dem Wahlraum wieder Zutritt erlangen, um ihr Wahlrecht auszuüben, sofern sie dabei nicht erneut Ruhe und Ordnung stört.

(2) Im Wahlraum soll eine Mund-Nasen-Bedeckung oder eine qualifizierte Gesichtsmaske im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) vom 30. Juni 2021 (GVBl. S. 279) in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden. § 6 Abs. 6 ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO gilt entsprechend. Der Wahlvorstand kann im Einzelfall von einer Verwendung einer qualifizierten Gesichtsmaske absehen, wenn durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 minimiert werden kann.