Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 50 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 ThürLWO – Öffentlichkeit

Während der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses hat jedermann zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.