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§ 45 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung → Erster Unterabschnitt – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 45 ThürLWO – Ausstattung des Wahlvorstands

Die Gemeinde übergibt dem Wahlvorsteher eines jeden Wahlbezirks vor Beginn der Wahlhandlung

  1. 1.
    das ausgelegte Wählerverzeichnis,
  2. 2.
    das Verzeichnis der eingetragenen Wahlberechtigten, denen nach Abschluss des Wählerverzeichnisses noch Wahlscheine erteilt worden sind,
  3. 3.
    amtliche Stimmzettel in genügender Zahl,
  4. 4.
    den Vordruck der Wahlniederschrift,
  5. 5.
    den Vordruck der Schnellmeldung,
  6. 6.
    Abdrucke des Thüringer Landeswahlgesetzes und dieser Verordnung, die die Anlagen zu diesen Bestimmungen nicht zu enthalten brauchen,
  7. 7.
    den Abdruck der Wahlbekanntmachung oder den Auszug aus ihr mit den Nummern 1, 3, 4 und 6 der Anlage 23,
  8. 8.
    Verschlussmaterial für die Wahlurne,
  9. 9.
    Papierbeutel oder Packpapier und Siegelmaterial zum Verpacken der Stimmzettel und Wahlscheine.