Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 43 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Fünfter Unterabschnitt – Wahlräume, Wahlzeit

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 43 ThürLWO – Wahlzeit

Die Wahl dauert von 8.00 bis 18.00 Uhr. Trifft die Landtagswahl mit einer anderen Wahl zusammen, deren Wahlhandlung über 18.00 Uhr hinaus dauert, so endet die Wahlbehandlung der Landtagswahl mit der für die andere Wahl bestimmten Uhrzeit.