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§ 41 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Vierter Unterabschnitt – Wahlvorschläge, Stimmzettel

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 ThürLWO – Stimmzettel, Umschläge für die Briefwahl

(1) Der Stimmzettel ist mindestens 21 x 29,7 cm (DIN A 4) groß. Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Der Stimmzettel enthält nach dem Muster der Anlage 22 je in der Reihenfolge und unter der Nummer ihrer Bekanntmachung

  1. 1.

    für die Wahl im Wahlkreis in schwarzem Druck die zugelassenen Wahlkreisvorschläge unter Angabe des Familiennamens, Vornamens, Berufs oder Standes des Bewerbers sowie des Wohnorts, in welchem sich seine Wohnung, bei mehreren Wohnungen seine Wohnung im Sinne von § 13 des Gesetzes, befindet und des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, oder des Kennworts bei anderen Wahlkreisvorschlägen (§ 22 Abs. 3 und 4 des Gesetzes) und rechts von dem Namen jedes Bewerbers einen Kreis für die Kennzeichnung,

  2. 2.

    für die Wahl nach Landeslisten in grünem Druck die zugelassenen Landeslisten unter Angabe des Namens der Partei, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch dieser, sowie der Familiennamen und Vornamen der ersten fünf Bewerber und links von der Parteibezeichnung einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jeder Wahlkreisbewerber und jede Landesliste erhält ein abgegrenztes Feld. Die Stimmzettel müssen in jedem Wahlbezirk von gleicher Farbe und Beschaffenheit sein. Für wahlstatistische Auszählungen nach § 80 können Unterscheidungsbezeichnungen aufgedruckt werden.

(2) Zur Verwendung von Stimmzettelschablonen wird die rechte obere Ecke des Stimmzettels gelocht oder abgeschnitten. Muster der Stimmzettel werden unverzüglich nach ihrer Fertigstellung den Blindenvereinen, die ihre Bereitschaft zur Herstellung von Stimmzettelschablonen erklärt haben, zur Verfügung gestellt.

(3) Die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl sollen 11,4 x 16,2 cm (DIN C 6) groß und nach dem Muster der Anlage 6, beschriftet sein.

(4) Die Wahlbriefumschläge sollen etwa 12 x 17,6 cm groß und rot und nach dem Muster der Anlage 7 beschriftet sein.

(5) Der Kreiswahlleiter weist den Gemeinden die Stimmzettel zur Weitergabe an die Wahlvorsteher zu. Er liefert den Gemeinden die erforderlichen Wahlbriefumschläge und Stimmzettelumschläge für die Briefwahl.

(6) Im Falle der Verbindung mit einer anderen Wahl müssen sich die Stimmzettelumschläge für die Briefwahl und Wahlbriefumschläge farblich von denen der anderen Wahl unterscheiden.