§ 29 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlscheine
§ 29 ThürLWO – Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde
Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde binnen drei Tagen nach der Zustellung nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 eingelegt werden. Die Beschwerdeentscheidung ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren (§ 51 bis 65 des Gesetzes) endgültig. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung über den Einspruch (§ 20 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 20 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.