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§ 29 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlscheine

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 29 ThürLWO – Einspruch gegen die Versagung des Wahlscheins und Beschwerde

Wird die Erteilung eines Wahlscheins versagt, so kann dagegen Einspruch eingelegt werden. § 20 Abs. 1 und 3 gilt entsprechend. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde binnen drei Tagen nach der Zustellung nach Maßgabe des § 20 Abs. 4 eingelegt werden. Die Beschwerdeentscheidung ist vorbehaltlich anderer Entscheidungen im Wahlprüfungsverfahren (§ 51 bis 65 des Gesetzes) endgültig. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung über den Einspruch (§ 20 Abs. 3 Satz 1) und für die Beschwerdeentscheidung (§ 20 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.