§ 24 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Dritter Unterabschnitt – Wahlscheine
§ 24 ThürLWO – Zuständige Behörde, Form des Wahlscheins
Der Wahlschein wird nach dem Muster der Anlage 5(1) von der Gemeinde erteilt, in deren Wählerverzeichnis der Wahlberechtigte eingetragen ist oder hätte eingetragen werden müssen.
(1) Red. Anm.:
hier nicht wiedergegeben