Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16 ThürLWO
Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl → Zweiter Unterabschnitt – Wählerverzeichnis

Titel: Thüringer Landeswahlordnung (ThürLWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWO
Gliederungs-Nr.: 111-3-1
Normtyp: Gesetz

§ 16 ThürLWO – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindebehörde zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragsteilung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

(2) In den Fällen des § 14 Abs. 3 Nr. 1 sind Wahlberechtigte bis zum Wahltag im Wählerverzeichnis der Gemeinde zu führen, die nach § 15 Nr. 4 zuständig ist, auch wenn nach dem Stichtag eine Neuanmeldung bei einer anderen Meldebehörde des Wahlgebietes erfolgt. Sie sind bei der Anmeldung entsprechend zu unterrichten. Der Wahlberechtigte hat nachzuweisen, dass er bis zum Wahltag seit mindestens drei Monaten seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land haben wird.

(3) Der Bürgermeister des Zuzugsortes benachrichtigt unverzüglich den Bürgermeister des Fortzugsortes, der den Wahlberechtigten im dortigen Wählerverzeichnis streicht. Liegt bei der Gemeinde des Fortzugsortes eine Mitteilung über den Ausschluss vom Wahlrecht vor oder geht eine solche Mitteilung nachträglich ein, benachrichtigt der Bürgermeister unverzüglich den Bürgermeister des Zuzugsortes, der den Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis streicht. Der Betroffene ist von der Streichung im Falle des Satzes 2 zu unterrichten.

(4) Die Gemeinde hat spätestens am Stichtag den Leiter der sich in ihrem Gemeindebezirk befindenden Justizvollzugsanstalt oder der entsprechenden Einrichtung auf die Bestimmung des § 14 Abs. 3 Nr. 2 und die Notwendigkeit der Unterrichtung der betroffenen Person hinzuweisen, wenn für diese eine Meldepflicht nicht besteht.

(5) Gibt die Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie eine im Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene Einspruch einlegen. Er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Für den Einspruch gilt § 20 entsprechend. Die Frist für die Zustellung der Entscheidung über den Einspruch (§ 20 Abs. 3 Satz 1) oder nur die Beschwerdeentscheidung (§ 20 Abs. 4 Satz 3) gilt nur, wenn der Einspruch vor dem zwölften Tag vor der Wahl eingelegt worden ist.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 3 Nr. 3 ist der Antrag nach dem Muster der Anlage 10a spätestens am 50. Tag vor der Wahl bei der Gemeinde am Ort der Nebenwohnung zu stellen (Ausschlussfrist). Der Wahlberechtigte hat glaubhaft zu machen, dass er seinen Lebensmittelpunkt am Wahltag seit mindestens drei Monaten in Thüringen haben wird. Die Gemeinde leitet den Antrag unverzüglich mit ihrer Stellungnahme an den Kreiswahlleiter, der über diesen spätestens am 35. Tag vor der Wahl entscheidet. Er gibt die Entscheidung dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt. Gegen die Entscheidung kann der Antragsteller binnen einer Woche nach Bekanntgabe Beschwerde einlegen, über welche der Landeswahlleiter spätestens am 21. Tag vor der Wahl entscheidet. Die Entscheidung über die Beschwerde ist dem Antragsteller und der Gemeinde unverzüglich bekannt zu geben. Nach Eintragung in das Wählerverzeichnis benachrichtigt die Gemeinde den Antragsteller. § 17 gilt entsprechend.