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§ 73 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Zwölfter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 73 ThürLWG – Übergangsbestimmungen

(1) Den Wahlkreisvorschlägen und den Landeslisten für die Wahlen zum dritten Landtag ist eine schriftliche Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, ob er wissentlich als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter mit dem Ministerium für Staatssicherheit, dem Amt für Nationale Sicherheit oder Beauftragten dieser Einrichtungen zusammengearbeitet hat. Dies gilt nicht für nach dem 31. Dezember 1969 geborene Bewerber. Bei der Erklärung ist die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit nicht anzugeben, wenn diese vor dem 1. Januar 1970 beendet war; dies gilt nicht, wenn im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit ein Verbrechen begangen oder gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen wurde.

(2) Das Fehlen oder die vermutete Unrichtigkeit von Erklärungen nach Absatz 1 ist kein Zurückweisungsgrund nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder § 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2.

(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 werden mit den zugelassenen Wahlkreisvorschlägen und Landeslisten nach § 28 Abs. 3 und § 30 Abs. 2 öffentlich bekannt gemacht. Auf das Fehlen von Erklärungen oder die Weigerung eines Bewerbers, die Erklärung abzugeben, ist hierbei hinzuweisen.

(4) Das Nähere zu der Einreichung, dem Inhalt und der Form der Erklärungen nach Absatz 1 ist in der Rechtsverordnung nach § 71 Abs. 1 Nr. 9 zu regeln.