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§ 64 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 64 ThürLWG – Rechtsmittel

Die Entscheidungen des Landtags können beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden.