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§ 62 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 62 ThürLWG – Beschluss des Landtags

(1) Der Landtag beschließt über den Antrag des Wahlprüfungsausschusses mit einfacher Mehrheit. Soweit er dem Entscheidungsvorschlag nicht zustimmt, gilt der Antrag als an den Wahlprüfungsausschuss zurückverwiesen. Dabei kann der Landtag dem Ausschuss die Nachprüfung bestimmter tatsächlicher oder rechtlicher Umstände aufgeben.

(2) Nach erneuter mündlicher Verhandlung hat der Wahlprüfungsausschuss dem Landtag einen neuen Antrag vorzulegen. Die §§ 57 bis 61 gelten entsprechend. Dieser Antrag kann nur durch Annahme eines anderen Antrags, der den Regelungen des § 60 Abs. 2 entspricht, abgelehnt werden.

(3) Die Entscheidung des Landtags nach § 63 ist den Beteiligten (§ 57 Abs. 2 und 3) mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen.