Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 61 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 61 ThürLWG – Vorlage des Antrags beim Landtag

(1) Der Antrag ist unverzüglich an den Landtag zu leiten und spätestens drei Tage vor der Beratung im Landtag an sämtliche Abgeordnete zu verteilen.

(2) Bei der Beratung kann der Antrag durch mündliche Ausführungen des Berichterstatters ergänzt werden.