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§ 54 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Neunter Abschnitt – Anfechtung und Wahlprüfung

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 54 ThürLWG – Anfechtungsgründe

Der Einspruch kann insbesondere darauf gestützt werden, dass

  1. 1.

    das Wahlergebnis rechnerisch unrichtig festgestellt worden ist,

  2. 2.

    gültige Stimmen für ungültig oder ungültige Stimmen für gültig erklärt worden sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,

  3. 3.

    Bestimmungen des Grundgesetzes, der Verfassung des Freistaats Thüringen, dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl oder bei der Ermittlung des Wahlergebnisses in einer Weise verletzt worden sind, die die Verteilung der Sitze beeinflusst,

  4. 4.

    Einschüchterung der Wähler oder der Bewerber durch Gewalt oder durch Androhung eines empfindlichen Übels, Missbrauch ausgestellter Wahlscheine oder andere Ungesetzlichkeiten aufgetreten sind und dadurch die Verteilung der Sitze beeinflusst worden ist,

  5. 5.

    der Verzicht eines Abgeordneten (§ 46 Abs. 1 Nr. 5) durch den Präsidenten des Landtags zu Unrecht festgestellt worden ist (§ 47 Abs. 1 Nr. 2),

  6. 6.

    im Falle einer nachträglichen Berufung (§ 48 Abs. 1) der Listennachfolger nicht wählbar war oder andere wesentliche Mängel bei der Berufung vorliegen oder

  7. 7.

    Umstände aufgetreten sind, die den Verlust der Mitgliedschaft im Landtag nach § 46 Abs. 1 zur Folge haben.