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§ 49 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Achter Abschnitt – Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft im Landtag

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 49 ThürLWG – Ersatzwahl

(1) Ist die nach § 48 Abs. 1 ausgeschiedene Person als Wahlkreisabgeordneter einer Wählergruppe oder einer Partei gewählt, für die keine Landesliste zugelassen worden war, so findet eine Ersatzwahl im Wahlkreis statt.

(2) Die Ersatzwahl muss spätestens 60 Tage nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens stattfinden. Sie unterbleibt, wenn feststeht, dass innerhalb von sechs Monaten ein neuer Landtag gewählt wird.

(3) Die Ersatzwahl wird nach denselben Bestimmungen wie die Hauptwahl durchgeführt. Den Tag der Ersatzwahl bestimmt der Landeswahlleiter. § 41 Abs. 2 und § 45 gelten entsprechend.