Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl
§ 28 ThürLWG – Zulassung der Wahlkreisvorschläge
(1) Der Wahlkreisausschuss entscheidet am 58. Tag vor der Wahl über die Zulassung der Wahlkreisvorschläge. Er hat die Wahlkreisvorschläge zurückzuweisen, wenn sie
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verspätet eingereicht sind oder
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den Anforderungen nicht entsprechen, die durch dieses Gesetz und die Landeswahlordnung aufgestellt sind.
Die Entscheidung ist in der Sitzung des Wahlkreisausschusses bekannt zu geben.
(2) Weist der Wahlkreisausschuss einen Wahlkreisvorschlag zurück, so kann binnen drei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss eingelegt werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensperson des Wahlkreisvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen eine Entscheidung, durch die ein Wahlkreisvorschlag zugelassen wird, Beschwerde einlegen. In der Beschwerdeverhandlung sind die erschienenen Beteiligten zu hören. Die Entscheidung über die Beschwerde muss spätestens am 52. Tag vor der Wahl getroffen werden.
(3) Der Kreiswahlleiter macht die zugelassenen Wahlkreisvorschläge spätestens am 48. Tag vor der Wahl öffentlich bekannt.