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§ 27 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 27 ThürLWG – Beseitigung von Mängeln

(1) Der Kreiswahlleiter hat die Wahlkreisvorschläge unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 21 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die nach § 22 Abs. 2 und 3 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

  3. 3.

    bei dem Wahlkreisvorschlag einer Partei die Bezeichnung fehlt oder die Nachweise des § 23 nicht erbracht sind,

  4. 4.

    der Bewerber mangelhaft bezeichnet ist, so dass seine Person nicht feststeht oder

  5. 5.

    die Zustimmungserklärung des Bewerbers fehlt.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlkreisvorschlags (§ 28 Abs. 1 Satz 1) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(4) Gegen Entscheidungen des Kreiswahlleiters im Mängelbeseitigungsverfahren kann die Vertrauensperson den Wahlkreisausschuss anrufen.