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§ 12 ThürLWG
Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Wahlgesetz für den Landtag (Thüringer Landeswahlgesetz - ThürLWG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLWG
Gliederungs-Nr.: 111-3
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürLWG – Ehrenämter

(1) Die Beisitzer der Wahlausschüsse und die Mitglieder der Wahlvorstände üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme des Ehrenamts ist jeder Wahlberechtigte verpflichtet. Die allgemeinen Bestimmungen des kommunalen Verfassungsrechts finden sinngemäß Anwendung.

(2) Zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit nach Absatz 1 dürfen nicht berufen werden

  1. 1.

    Wahlbewerber,

  2. 2.

    Wahlberechtigte, die für Wahlkreisvorschläge oder Landeslisten als Vertrauenspersonen oder deren Stellvertreter benannt sind.

(3) Die Behörden und sonstige staatliche Stellen und Einrichtungen des Landes Thüringen sind berechtigt und auf Anforderung verpflichtet, den für die Durchführung der Wahlen zuständigen Stellen Angehörige ihrer Verwaltung vorzuschlagen.