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§ 9 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 9 ThürLPlG – Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen

Zuständige Raumordnungsbehörde für die Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen im Sinne des § 12 ROG ist für das Landesentwicklungsprogramm die oberste Landesplanungsbehörde und für den Regionalplan die obere Landesplanungsbehörde. Aufgrund einer Untersagung hat die öffentliche Stelle im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG die Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben auszusetzen.