§ 8 ThürLPlG - Mitteilungs- und Abstimmungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürLPlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 230-1
(1) Die öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 und 3 ROG sind verpflichtet, raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der oberen Landesplanungsbehörde frühzeitig mitzuteilen.
(2) Die Vorhabenträger nach Absatz 1 haben ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen aufeinander und untereinander abzustimmen. Die obere Landesplanungsbehörde ist zu beteiligen.
(3) Die obere Landesplanungsbehörde ist Träger öffentlicher Belange bei raumbedeutsamen Bauleitplan- und Zulassungsverfahren.