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§ 3 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Raumordnungspläne

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 3 ThürLPlG – Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen

(1) Hinsichtlich der Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen gilt § 9 ROG unter Berücksichtigung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Maßgaben.

(2) Die öffentliche Auslegung des Entwurfs des Raumordnungsplans einschließlich der Begründung sowie im Falle einer Umweltprüfung auch des Umweltberichts und weiterer, nach Einschätzung der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle zweckdienlicher Unterlagen erfolgt abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 2 und 5 ROG für die Dauer von zwei Monaten auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle sowie bei der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle. Als zusätzliches Informationsangebot soll die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch Versendung oder öffentlich zugängliche Lesegeräte, zur Verfügung stellen, soweit dies nach deren Feststellung angemessen und zumutbar ist. Die öffentliche Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 ROG erfolgt mindestens eine Woche vor Beginn der öffentlichen Auslegung auf den Internetseiten der für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständigen Stelle sowie im Thüringer Staatsanzeiger. In der Bekanntmachung soll auf die zusätzlichen Zugangsmöglichkeiten hingewiesen werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während einer Frist, die zumindest der Auslegungsfrist entspricht, abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben können. Im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG kann die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme angemessen verkürzt werden. Es kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Raumordnungsplans abgegeben werden dürfen. Hierauf ist in der erneuten Bekanntmachung nach Satz 3 hinzuweisen.

(3) Die Regelungen des Absatzes 2 gelten auch für die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und die im Planungsbeirat vertretenen Institutionen mit der Maßgabe, dass ihnen der Entwurf des Raumordnungsplans und die Begründung sowie im Falle einer Umweltprüfung auch der Umweltbericht und weitere, nach Einschätzung der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zweckdienliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind. In den Stellungnahmen sollen sich die Beteiligten auf ihren Aufgabenbereich beschränken. Die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen nach Satz 1 haben auch Aufschluss über von ihnen beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und Maßnahmen sowie deren zeitliche Abwicklung zu geben, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können. Verfügen sie über Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, haben sie diese Informationen der für den Raumordnungsplan zuständigen Stelle zur Verfügung zu stellen. Im Fall des § 9 Abs. 3 Satz 1 ROG kann bestimmt werden, dass die Stellungnahmen nur zu den geänderten Teilen des Raumordnungsplans abgegeben werden dürfen und dass die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme angemessen verkürzt wird.

(4) Stellungnahmen der in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen und der im Planungsbeirat vertretenen Institutionen sind abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 5 ROG durch Mitteilung der Internetadresse und der Dauer der Anhörung nach Absatz 3 einzuholen; die Mitteilung erfolgt im Wege der elektronischen Kommunikation, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet hat. Die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle hat der betroffenen Stelle auf deren Verlangen einen Entwurf des Raumordnungsplans und der Begründung in Papierform zu übermitteln. Die nach Absatz 2 Satz 1 gesetzte Frist bleibt unberührt.

(5) Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nicht fristgerecht abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Raumordnungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die für die Aufstellung des Raumordnungsplans zuständige Stelle ihren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen oder ihr Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Raumordnungsplans nicht von Bedeutung ist. Satz 1 gilt für die in der Öffentlichkeitsbeteiligung abgegebenen Stellungnahmen nur, wenn darauf in der Bekanntmachung nach Absatz 2 Satz 3, 4 und 7 hingewiesen worden ist.