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§ 12 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürLPlG – Raumbeobachtung

(1) Zur Sicherung der Erfordernisse der Landesplanung wird durch Rechtsverordnung der Landesregierung ein Informationssystem über räumliche Entwicklungen eingerichtet.

(2) Die obere Landesplanungsbehörde führt ein Raumordnungskataster, das die raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen enthält.

(3) Die Landesplanungsbehörden erfassen, verwerten und überwachen fortlaufend die für sie relevanten räumlichen Tatbestände und Entwicklungen.

(4) Über die Ergebnisse der Raumbeobachtung, insbesondere über den Stand der Verwirklichung des Landesentwicklungsprogramms und über Planungsvorhaben von allgemeiner Bedeutung, unterrichtet die Landesregierung den Landtag mindestens einmal innerhalb von fünf Jahren (Landesentwicklungsbericht).