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§ 10 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung

Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Gliederungs-Nr.: 230-1
Normtyp: Gesetz

§ 10 ThürLPlG – Raumordnungsverfahren

(1) Das Raumordnungsverfahren nach den §§ 15 und 16 ROG wird auf Antrag des Trägers der Planung oder Maßnahme oder von Amts wegen eingeleitet. Abweichend von § 15 Abs. 2 Satz 2 ROG sind die Verfahrensunterlagen vom Träger der Planung oder Maßnahme in einem verkehrsüblichen elektronischen Format einzureichen. Zuständig ist die obere Landesplanungsbehörde.

(2) Der Einleitung des Raumordnungsverfahrens geht eine Antragskonferenz voraus, in der der Ablauf des Verfahrens, der Umfang und die Form der erforderlichen Unterlagen erörtert werden.

(3) An dem Raumordnungsverfahren sind im Sinne des § 15 Abs. 3 Satz 1 ROG insbesondere zu beteiligen:

  1. 1.

    die Gemeinden und Landkreise,

  2. 2.

    die Regionalen Planungsgemeinschaften,

  3. 3.

    sonstige öffentliche Stellen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 5 ROG,

  4. 4.

    die nach Naturschutzrecht in Thüringen anerkannten Verbände, soweit sie in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt sind und

  5. 5.

    Personen des Privatrechts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 ROG.

Die obere Landesplanungsbehörde fordert die zu Beteiligenden auf, innerhalb einer Frist von mindestens einem Monat Stellung zu dem Vorhaben zu nehmen. Äußert sich ein Verfahrensbeteiligter nicht innerhalb der gesetzten Frist zu dem Vorhaben oder verlangt er nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe von Hinderungsgründen eine Nachfrist für seine Stellungnahme, kann davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben mit den von diesem Verfahrensbeteiligten wahrzunehmenden Belangen in Einklang steht.

(4) Zur Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 15 Abs. 3 Satz 1 ROG sind die Verfahrensunterlagen einschließlich der für die Prüfung der Umweltverträglichkeit erforderlichen Unterlagen auf den Internetseiten der oberen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen sowie auf Veranlassung der oberen Landesplanungsbehörde von den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirkt, zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Zugang der Unterlagen bei der Gemeinde während eines Zeitraums von mindestens einem Monat zur Einsicht auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung haben die Gemeinden vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass innerhalb einer von der oberen Landesplanungsbehörde bestimmten Frist Gelegenheit zur Äußerung in Textform oder zur Niederschrift gegeben wird. Die Gemeinden leiten ihnen gegenüber vorgebrachte Äußerungen nach Ablauf der Äußerungsfrist unverzüglich der oberen Landesplanungsbehörde zu. Sie können eine eigene Stellungnahme abgeben.

(5) Bei der Beteiligung nach den Absätzen 3 und 4 sollen elektronische Informationstechnologien nach Maßgabe des § 15 Abs. 3 Satz 4 ROG genutzt werden; § 3 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die obere Landesplanungsbehörde kann auch im beschleunigten Raumordnungsverfahren nach § 16 ROG Unterlagen nachfordern und ergänzende Stellungnahmen einholen.

(7) Sind Gebiete im Sinne des § 32 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung betroffen, gelten die §§ 33 und 34 BNatSchG entsprechend; der Stand und der Detaillierungsgrad der Planung sind zu berücksichtigen. Soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung stattfindet, ist diese mit der Prüfung nach Satz 1 zusammen durchzuführen.

(8) Die Öffentlichkeit ist vom Ergebnis des Raumordnungsverfahrens (landesplanerische Beurteilung) durch ortsübliche Bekanntmachung zu unterrichten. Die landesplanerische Beurteilung ist auf den Internetseiten der oberen Landesplanungsbehörde zu veröffentlichen. Darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen.

(9) Die Gültigkeit der landesplanerischen Beurteilung kann befristet werden.

(10) Das Ergebnis des Raumordnungsverfahrens ist von den öffentlichen Stellen bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sowie bei Genehmigungen, Planfeststellungen oder sonstigen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit des Vorhabens nach Maßgabe des § 4 ROG zu berücksichtigen.

(11) Von einem Raumordnungsverfahren soll abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung oder Maßnahme bereits auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Dies gilt insbesondere, wenn die Planung oder Maßnahme

  1. 1.

    Zielen der Raumordnung entspricht oder widerspricht oder

  2. 2.

    den Darstellungen oder Festsetzungen eines den Zielen der Raumordnung angepassten Flächennutzungs- oder Bebauungsplans nach den Bestimmungen des Baugesetzbuchs entspricht oder widerspricht und sich die Zulässigkeit dieser Planung oder Maßnahme nicht nach einem Planfeststellungsverfahren oder einem sonstigen Verfahren mit den Rechtswirkungen der Planfeststellung für raumbedeutsame Vorhaben bestimmt oder

  3. 3.

    in einem anderen gesetzlichen Abstimmungsverfahren unter Beteiligung einer Landesplanungsbehörde festgelegt worden ist.