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§ 18 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 18 ThürLHO – Kreditermächtigungen

(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen.

(2) Ausnahmen hiervon sind nur zulässig

  1. 1.

    zum Ausgleich von Einnahmeausfällen bis zu der Höhe, in der die geplanten Einnahmen aus Steuern und Zuweisungen nach Artikel 107 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2 des Grundgesetzes den Durchschnitt der entsprechenden kassenmäßigen Einnahmen der drei dem Jahr der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahre unterschreiten,

  2. 2.

    zum Ausgleich eines außerordentlichen Finanzbedarfs infolge von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Landes entziehen und seine Finanzlage erheblich beeinträchtigen. Diese Ausnahmen sind von der Landesregierung im Entwurf des Haushaltsgesetzes gesondert klarzustellen.

(3) Für Kredite nach Absatz 2 ist die Rückführung der Kreditmarktschulden in einem Tilgungsplan auf 15 Jahre festzulegen. Die Tilgung hat in dem Haushaltsjahr zu beginnen, in dem der Haushaltsplan ohne Einnahmen aus Krediten ausgeglichen werden kann. Die Tilgung kann ausgesetzt werden, soweit die Aufnahme von Krediten nach Absatz 2 zulässig ist.

(4) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich über die Höhe der Tilgungsleistungen nach Absatz 3 und über die Maßnahmen zur Einhaltung des Tilgungsplans zu berichten.

(5) Das Haushaltsgesetz bestimmt, bis zu welcher Höhe das für Finanzen zuständige Ministerium Kredite für die

  1. 1.

    Deckung von Ausgaben, sofern die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen,

  2. 2.

    Erneuerung auslaufender Kredite (Anschlussfinanzierung) und

  3. 3.

    Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenverstärkungskredite)

(6) Die Ermächtigung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 3 gilt, wenn das Haushaltsgesetz für das nächste Haushaltsjahr nicht rechtzeitig verkündet wird, bis zur Verkündung diese Haushaltsgesetzes.

(7) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen.