§ 16 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen
Teil II – Aufstellung des Haushaltsplans und des Finanzplans
§ 16 ThürLHO – Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sind die Jahresbeträge, soweit voraussehbar, im Haushaltsplan anzugeben. Der Haushalts- und Finanzausschuss ist unmittelbar nach Bekanntwerden über Jahresbeträge zu unterrichten, die im Zeitpunkt der Haushaltsaufstellung noch nicht voraussehbar waren.