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§ 105 ThürLHO
Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Landesrecht Thüringen

Teil VI – Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts

Titel: Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLHO
Gliederungs-Nr.: 630-1
Normtyp: Gesetz

§ 105 ThürLHO – Geltungsbereich

(1) Für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen), gelten

  1. 1.
  2. 2.
    die §§ 1 bis 87 entsprechend,

soweit nicht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes etwas anderes bestimmt ist.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Kirchen, Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts nach Artikel 137 Abs. 5 und 7 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 und nach der Verfassung des Freistaats Thüringen sowie für öffentlich-rechtliche kommunale Kreditinstitute.

(3) Für landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium und dem Rechnungshof Ausnahmen von den in Absatz 1 genannten Bestimmungen zulassen, soweit kein erhebliches finanzielles Interesse des Landes besteht.