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§ 40 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel → Dritter Unterabschnitt – Aufstieg

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 40 ThürLaufbG – Teilnahme an Vorbereitungsdiensten

(1) Die für einen Ausbildungsaufstieg ausgewählten Beamten nehmen unter Beibehaltung ihres Status an einem innerhalb der jeweiligen Laufbahn eingerichteten und für die Wahrnehmung der zukünftigen Aufgaben geeigneten Vorbereitungsdienst teil. Der Aufstieg schließt mit der Aufstiegsprüfung ab. Diese entspricht der Laufbahnprüfung. Die für die Anwärter und Referendare geltenden Bestimmungen sind entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Ausbildung beschränkt, regeln die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen die Voraussetzungen des Aufstiegs.