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§ 39 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel → Dritter Unterabschnitt – Aufstieg

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 39 ThürLaufbG – Ausbildungsaufstieg

(1) Beamte können zum Ausbildungsaufstieg in die nächsthöhere Laufbahn zugelassen werden, wenn sie

  1. 1.

    sich nach dem Abschluss der Probezeit im mittleren Dienst in einer Dienstzeit von mindestens vier und im gehobenen Dienst von mindestens sechs Jahren in ihrer Laufbahn bewährt haben,

  2. 2.

    in der letzten Beurteilung die dienstliche Verwendbarkeit in der nächsthöheren Laufbahn bescheinigt bekommen haben und

  3. 3.

    erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen haben.

Die Beamten sollen zu Beginn ihrer Ausbildung das Lebensjahr, das zwölf Jahre vor dem in der angestrebten Laufbahn gesetzlich vorgesehenen Eintritt in den Ruhestand liegt, noch nicht vollendet haben.

(2) Vor der Durchführung eines Auswahlverfahrens gibt die zuständige oberste Dienstbehörde in der Ausschreibung für den Aufstieg bekannt, welche fachspezifischen Vorbereitungsdienste, sonstigen Qualifizierungen durch fachtheoretische und berufspraktische Zeiten oder Studiengänge für den Aufstieg angeboten werden. Sie kann die Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(3) Die zuständige oberste Dienstbehörde oder die von ihr beauftragte Behörde trifft die Auswahl für die Teilnahme an dem Auswahlverfahren. Sie bestimmt eine Auswahlkommission, die das Auswahlverfahren durchführt. In dem Auswahlverfahren wird, gemessen an den Anforderungen der künftigen Laufbahnaufgaben, die Eignung und Befähigung der Beamten überprüft. Sie sind mindestens durch eine Vorstellung vor der Auswahlkommission und die Bearbeitung schriftlicher Aufgaben nachzuweisen. Die Auswahlkommission bewertet die Ergebnisse. Sie kann die weitere Vorstellung vor der Auswahlkommission von den in den schriftlichen Aufgaben erzielten Ergebnissen abhängig machen. Für jedes Auswahlverfahren ist eine Rangfolge der erfolgreichen Bewerber festzulegen. Die Teilnahme ist erfolglos, wenn sie nicht mit ausreichendem Ergebnis abgeschlossen wurde. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die oberste Dienstbehörde unter Berücksichtigung des Vorschlags der Auswahlkommission. Sie kann diese Befugnis auf eine andere Behörde übertragen.

(4) Beamte können mehrmals am Auswahlverfahren für den Aufstieg teilnehmen. Im Falle einer erfolglosen Teilnahme können sich Beamte frühestens nach zwei Jahren erneut für eine Teilnahme am Auswahlverfahren bewerben.