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§ 38 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beförderung, Aufstieg, Laufbahnwechsel → Dritter Unterabschnitt – Aufstieg

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 38 ThürLaufbG – Allgemeines

(1) Ein Wechsel in ein Amt der nächsthöheren Laufbahngruppe derselben Fachrichtung (Aufstieg) ist auch ohne Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen nach § 10 möglich, soweit hierfür ein dienstliches Interesse besteht und das Aufstiegsverfahren für die jeweilige Laufbahngruppe erfolgreich abgeschlossen wurde. Der Aufstieg ist durch einen Ausbildungsaufstieg (§§ 39 bis 42) oder einen Praxisaufstieg (§ 43) möglich.

(2) Ein Aufstieg ist ausgeschlossen, wenn für die höhere Laufbahn eine bestimmte Vorbildung oder Ausbildung oder das Bestehen einer Prüfung durch fachgesetzliche Regelung vorgeschrieben oder aufgrund der Eigenart der wahrzunehmenden Aufgaben zwingend erforderlich ist.