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§ 17 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Zweiter Abschnitt – Vorbereitungsdienste

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 17 ThürLaufbG – Vorbereitungsdienste der Laufbahnen des gehobenen Dienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst der Laufbahnen des gehobenen Dienstes dauert in der Regel drei Jahre und vermittelt in einem mit dem Bachelorgrad oder einem gleichwertigen Abschluss abschließenden Ausbildungsgang die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlich sind. Er besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten.

(2) Nach näherer Bestimmung der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen kann für den Zugang zu einem Vorbereitungsdienst ein mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Hochschulstudium oder ein gleichwertiger Abschluss gefordert werden. Das Hochschulstudium oder der gleichwertige Abschluss müssen nach den Inhalten geeignet sein, in Verbindung mit dem Vorbereitungsdienst die Laufbahnbefähigung zu vermitteln. In diesen Fällen kann in den Ausbildungs- und Prüfungsordnungen bestimmt werden, dass sich der Vorbereitungsdienst auf eine berufspraktische Ausbildung in fachbezogenen Schwerpunktbereichen der Laufbahnaufgaben, einschließlich praxisbezogener Lehrveranstaltungen, beschränkt und mit einer verkürzten Dauer, mindestens jedoch zwölf Monaten, durchgeführt wird.