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§ 12 ThürLaufbG
Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Teil – Befähigungserwerb → Erster Abschnitt – Laufbahn, Fachrichtungen, Laufbahnbefähigung

Titel: Thüringer Gesetz über die Laufbahnen der Beamten (Thüringer Laufbahngesetz - ThürLaufbG -)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLaufbG
Gliederungs-Nr.: 2030-4
Normtyp: Gesetz

§ 12 ThürLaufbG – Anerkennung und Feststellung der Laufbahnbefähigung

(1) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a bis d erfolgt durch die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Bewerber eingestellt werden sollen, im Einvernehmen mit der nach § 50 Abs. 1 für die Fachrichtung zuständigen obersten Landesbehörde. Sie können diese Befugnis jeweils auf andere Behörden übertragen.

(2) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e erfolgt durch die nach § 50 Abs. 1 für die jeweilige Fachrichtung zuständige oberste Landesbehörde. Sie kann diese Befugnis auf andere Behörden übertragen.

(3) Die Anerkennung der Laufbahnbefähigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. f erfolgt durch den Landespersonalausschuss oder einen von ihm zu bestimmenden unabhängigen Ausschuss.

(4) Im Anschluss an das Anerkennungsverfahren nach den Absätzen 1 oder 2 teilt die oberste Dienstbehörde, in deren Geschäftsbereich die Bewerber eingestellt werden sollen, die Feststellung der Laufbahnbefähigung den Bewerbern schriftlich mit. Sie kann die Zuständigkeit nach Satz 1 auf andere Behörden übertragen. In der Mitteilung ist die Laufbahn, für die die Befähigung erworben wurde, das Eingangsamt und das Datum des Befähigungserwerbs zu bezeichnen.