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§ 9 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 ThürKWO – Einsicht in das Wählerverzeichnis

(1) Die Gemeindeverwaltung hält das Wählerverzeichnis am Ort der Gemeindeverwaltung während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit. Wird das Wählerverzeichnis im automatisierten Verfahren geführt, kann die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden. Das Datensichtgerät darf nur von Bediensteten der Gemeindeverwaltung bedient werden. Es ist, falls erforderlich, ein erläuterndes Schlüsselverzeichnis bereitzustellen.

(2) Innerhalb der Einsichtsfrist nach § 6 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG ist das Anfertigen von Auszügen aus dem Wählerverzeichnis durch Wahlberechtigte zulässig, soweit dies im Zusammenhang mit der Prüfung des Wahlrechts einzelner bestimmter Personen steht. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.