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§ 7 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 ThürKWO – Verfahren für die Eintragung in das Wählerverzeichnis auf Antrag

(1) Der Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis ist schriftlich bis spätestens zum 21. Tag vor der Wahl bei der zuständigen Gemeindeverwaltung zu stellen. Er muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und die genaue Anschrift (Hauptwohnung) des Wahlberechtigten enthalten. Sammelanträge sind zulässig; sie müssen von allen aufgeführten Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Ein hilfebedürftiger Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 34 gilt entsprechend.

(2) Gibt die Gemeinde einem Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nicht statt oder streicht sie eine in das Wählerverzeichnis eingetragene Person, hat sie den Betroffenen unverzüglich zu unterrichten. Gegen die Entscheidung kann der Betroffene bei der Gemeinde Einwendungen erheben (§ 10 Abs. 1). Er ist auf diese Möglichkeit hinzuweisen.