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§ 55 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Siebter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 55 ThürKWO – Übergangsbestimmungen

(1) Für Wahlverfahren, bei denen der Wahltag am Tag des Inkrafttretens der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunalwahlordnung bereits festgesetzt ist, ist § 23 in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunalwahlordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Für Wahlverfahren, bei denen der Wahltag am Tag des Inkrafttretens der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunalwahlordnung bereits festgesetzt ist, ist mit Ausnahme des § 23 die Thüringer Kommunalwahlordnung in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Dritten Verordnung zur Änderung der Thüringer Kommunalwahlordnung geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für Wahlen, bei denen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Thüringer Verordnung zur Schaffung der Möglichkeit bestimmter öffentlicher Bekanntmachungen im Internet im Bereich des Kommunalrechts und des Kommunalwahlrechts bereits ein Wahltag festgesetzt ist, ist die Thüringer Kommunalwahlordnung und die Thüringer Bekanntmachungsverordnung jeweils in der am Tag vor dem Inkrafttreten der Thüringer Verordnung zur Schaffung der Möglichkeit bestimmter öffentlicher Bekanntmachungen im Internet im Bereich des Kommunalrechts und des Kommunalwahlrechts geltenden Fassung anzuwenden.