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§ 54 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Siebter Abschnitt – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 54 ThürKWO – Anlagen

Die in der Anlage enthaltenen Muster für die in den einzelnen Bestimmungen genannten Vordrucke sind einschließlich der jeweiligen Hinweise zu den Mustern Bestandteil dieser Verordnung. Die Vordrucke sind auf die jeweils in der Gemeinde oder dem Landkreis stattfindende Wahl oder stattfindenden Wahlen anzupassen. Abweichungen von den Mustern sind zulässig, soweit sie den Bestimmungen des Thüringer Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung nicht widersprechen.