§ 52 ThürKWO - Kosten der Wahlen
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürKWO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2021-2
Die Kosten der Landkreiswahlen, die beim Landkreis entstehen, trägt der Landkreis selbst. Die der Gemeinde entstehenden notwendigen Kosten sind vom Landkreis zu erstatten. Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen, werden den Gemeinden die notwendigen Kosten, die nicht getrennt der Gemeinde- oder der Landkreiswahl zugeordnet werden können, vom Landkreis zur Hälfte erstattet.