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§ 50 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 50 ThürKWO – Ortsübliche öffentliche Bekanntmachungen

(1) Soweit im Thüringer Kommunalwahlgesetz oder in dieser Verordnung eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung vorgesehen ist, erfolgt diese in der Form, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen in der jeweiligen Gemeinde oder in dem jeweiligen Landkreis, in der beziehungsweise dem die Wahl stattfindet, nach § 1 Abs. 4 Satz 1 oder § 5 Abs. 4 der Thüringer Bekanntmachungsverordnung vom 22. August 1994 (GVBl. S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung vorgesehen ist. In der Hauptsatzung der Gemeinde oder des Landkreises kann für eine ortsübliche öffentliche Bekanntmachung nach dem Thüringer Kommunalwahlgesetz oder dieser Verordnung auch eine andere als die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen vorgesehene Form bestimmt werden, soweit die Bekanntmachungsform nach der Thüringer Bekanntmachungsverordnung zulässig ist.

(2) Erfolgt eine öffentliche Bekanntmachung nach Absatz 1 im Internet oder wird der Inhalt einer öffentlichen Bekanntmachung nach § 36 Abs. 2 ThürKWG zusätzlich im Internet veröffentlicht, sind

  1. 1.

    die Unversehrtheit, die Vollständigkeit und die Ursprungszuordnung der öffentlichen Bekanntmachung nach dem Stand der Technik zu gewährleisten und

  2. 2.

    personenbezogene Daten

    1. a)

      in den öffentlichen Bekanntmachungen der Wahlvorschläge und Listenverbindungen nach § 18 ThürKWG in Verbindung mit § 23 und in der Bekanntmachung der Stichwahl nach § 48 Abs. 2 spätestens sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses zu löschen,

    2. b)

      in öffentlichen Bekanntmachungen der Feststellung des Wahlergebnisses nach § 9 Abs. 6 ThürKWG spätestens sechs Monate nach der nächsten Wahl zu löschen.