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§ 43 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 43 ThürKWO – Ermittlung des Briefwahlergebnisses durch den Briefwahlvorstand

Ist ein Briefwahlvorstand gebildet worden (§ 5 Abs. 3 Satz 1 ThürKWG), so öffnet ein Mitglied des Briefwahlvorstands die Wahlbriefe einzeln, entnimmt ihnen Wahlschein und Stimmzettelumschlag, übergibt den Wahlschein dem Schriftführer und den Stimmzettelumschlag dem Briefwahlvorsteher. § 42 Abs. 1 Satz 3 bis 7, Abs. 2 und 3 sowie Abs. 4 gelten entsprechend.