Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 38 ThürKWO - Zählung der Wähler

Bibliographie

Titel
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Amtliche Abkürzung
ThürKWO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2021-2

Nachdem alle nicht benutzten Stimmzettel vom Wahltisch entfernt wurden, wird die Wahlurne geöffnet. Sodann werden die Stimmzettel der Wahlurne entnommen, entfaltet, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl getrennt, sortiert und gezählt. Zugleich wird die Zahl der Stimmabgabevermerke im Wählerverzeichnis festgestellt. Beide Zahlen sind in der Wahlniederschrift anzugeben. Ergibt sich auch nach wiederholter Zählung keine Übereinstimmung, so ist dies in der Wahlniederschrift zu vermerken und, soweit möglich, zu erläutern.