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§ 33 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Wahlhandlung

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 ThürKWO – Stimmabgabe

(1) Nach Betreten des Wahlraums erhält der Wähler, nachdem ein Mitglied des Wahlvorstands die Wahlberechtigung anhand der Wahlbenachrichtigung oder des Wählerverzeichnisses festgestellt hat, einen amtlichen Stimmzettel, bei verbundenen Wahlen für jede Wahl, zu der er wahlberechtigt ist. Auf Verlangen hat sich der Wähler auszuweisen.

(2) Der Wähler begibt sich in die Wahlkabine, kennzeichnet dort den Stimmzettel und faltet ihn so zusammen, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat. Bei verbundenen Wahlen muss jeder Stimmzettel einzeln gefaltet werden.

(3) Danach tritt der Wähler an den Tisch des Wahlvorstands, nennt seinen Namen und auf Anfrage seine Anschrift. Auf Verlangen hat er seine Wahlbenachrichtigung abzugeben und sich über seine Person auszuweisen.

(4) Sobald der Schriftführer den Namen des Wählers im Wählerverzeichnis gefunden hat, die Wahlberechtigung festgestellt ist und keine Zurückweisungsgründe nach Absatz 6 vorliegen, gibt der Wahlvorsteher oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Wahlvorstands die Wahlurne frei. Der Wähler legt den Stimmzettel in die Wahlurne. Danach vermerkt der Schriftführer die Stimmabgabe in der dafür vorgesehenen Spalte des Wählerverzeichnisses. Die Mitglieder des Wahlvorstands sind, wenn nicht die Feststellung der Wahlberechtigung es erfordert, nicht befugt, Angaben zur Person des Wählers so zu verlautbaren, dass sie von sonstigen im Wahlraum Anwesenden zur Kenntnis genommen werden können.

(5) Der Wahlvorstand hat darüber zu wachen, dass das Wahlgeheimnis gewahrt bleibt. Er achtet darauf, dass sich immer nur ein Wähler in der Wahlkabine aufhält.

(6) Der Wahlvorstand hat einen Wähler zurückzuweisen,

  1. 1.

    der nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

  2. 2.

    der sich auf Verlangen des Wahlvorstandes nicht ausweisen kann oder die zur Feststellung der Identität erforderlichen Mitwirkungshandlungen verweigert,

  3. 3.

    für den im Wählerverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe "Wahlschein" oder "W" eingetragen ist,

  4. 4.

    für den im Wählerverzeichnis bereits ein Stimmabgabevermerk eingetragen ist, es sei denn, er weist nach, dass er noch nicht gewählt hat.

Der Wahlvorstand hat einen Wähler von der Stimmabgabe zurückzuweisen, der

  1. 1.

    seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlkabine gekennzeichnet oder gefaltet hat,

  2. 2.

    seinen Stimmzettel so gefaltet hat, dass seine Stimmabgabe erkennbar ist, oder ihn mit einem äußerlich sichtbaren, das Wahlgeheimnis offensichtlich gefährdenden Kennzeichen versehen hat,

  3. 3.

    für den Wahlvorstand erkennbar in der Wahlkabine fotografiert oder gefilmt hat,

  4. 4.

    für den Wahlvorstand erkennbar mehrere oder einen nicht amtlich hergestellten Stimmzettel abgeben will oder

  5. 5.

    mit dem Stimmzettel einen weiteren Gegenstand in die Wahlurne werfen will.

(7) Glaubt der Wahlvorsteher, das Wahlrecht einer im Wählerverzeichnis eingetragenen Person beanstanden zu müssen oder werden sonst aus der Mitte des Wahlvorstands Bedenken gegen die Zulassung eines Wählers zur Stimmabgabe erhoben, so beschließt der Wahlvorstand über die Zulassung oder Zurückweisung. Der Beschluss ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(8) Hat der Wähler seinen Stimmzettel verschrieben oder versehentlich unbrauchbar gemacht oder wird der Wähler nach Absatz 6 Satz 2 zurückgewiesen, so ist ihm auf Verlangen ein neuer Stimmzettel auszuhändigen, nachdem er den alten Stimmzettel im Beisein eines Mitglieds des Wahlvorstands vernichtet hat.