§ 32 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen
Dritter Abschnitt – Wahlhandlung
§ 32 ThürKWO – Öffentlichkeit der Wahl und Ordnung im Wahlraum
(1) Die Wahlhandlung und die Ermittlung des Wahlergebnisses sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit dies ohne Störungen des Wahlgeschäfts möglich ist.
(2) Der Wahlvorsteher sorgt für Ruhe und Ordnung im Wahlraum. Bei Andrang ordnet er den Zutritt zum Wahlraum.