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§ 28 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 28 ThürKWO – Wahlraum, Wahlkabinen

(1) Die Gemeindeverwaltung bestimmt für jeden Stimmbezirk einen Wahlraum, der sich, soweit möglich, in einem öffentlichen Gebäude befindet. Die Wahlräume sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt und eingerichtet werden, dass allen Wahlberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Teilnahme an der Wahl möglichst erleichtert wird. Die Gemeindeverwaltungen teilen frühzeitig und in geeigneter Weise mit, welche Wahlräume barrierefrei sind.

(2) In jedem Wahlraum richtet die Gemeindeverwaltung eine Wahlkabine oder mehrere Wahlkabinen mit Tischen ein, in denen der Wähler seinen Stimmzettel unbeobachtet kennzeichnen und falten kann. Die Wahlkabinen müssen vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt, dürfen aber nicht eingesehen werden können. Als Wahlkabine kann auch ein nur durch den Wahlraum zugänglicher Nebenraum dienen, wenn dessen Eingang vom Tisch des Wahlvorstands aus überblickt werden kann.

(3) In der Wahlkabine sind Schreibstifte bereitzulegen.