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§ 23 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 ThürKWO – Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen

(1) Die öffentliche Bekanntmachung der als gültig zugelassenen Wahlvorschläge und Listenverbindungen für die Wahlen der Gemeinderats- und Kreistagsmitglieder nach § 18 ThürKWG enthält die einzelnen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Listennummern mit den in § 18 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG und den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Angaben sowie die Listenverbindungen. Äußert der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter schriftlich den Wunsch, dass in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 seine vollständige Wohnanschrift veröffentlicht werden soll, ist in der Bekanntmachung statt des Wohnortes die vollständige Wohnanschrift des jeweiligen Bewerbers zu veröffentlichen. Äußert der Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge gegenüber dem Wahlleiter schriftlich den Wunsch, dass in der öffentlichen Bekanntmachung nach Satz 1 eine Erreichbarkeitsanschrift veröffentlicht werden soll, ist in der Bekanntmachung neben dem vollständigen Namen und dem Wohnort eine Erreichbarkeitsanschrift des Bewerbers zu veröffentlichen. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, muss in der öffentlichen Bekanntmachung außerdem nach § 18 Abs. 3 ThürKWG auf das Wahlverfahren bei Mehrheitswahl hingewiesen werden.

(2) Für die Wahlen der Bürgermeister, Ortschaftsbürgermeister und Ortsteilbürgermeister sowie Landräte gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so muss in der öffentlichen Bekanntmachung außerdem auf das Wahlverfahren nach § 24 Abs. 7 Satz 1 ThürKWG hingewiesen werden.

(3) Der Wahlleiter übermittelt dem Landesamt für Statistik nach einem von diesem zu bestimmenden Verfahren bis zum 20. Tag vor der Wahl die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Angaben.