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§ 21 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 ThürKWO – Zurücknahme

(1) Die Zustimmung des Bewerbers eines Wahlvorschlags kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Wahlleiter zurückgenommen werden. Die Zurücknahme kann nicht widerrufen werden.

(2) Ein eingereichter Wahlvorschlag kann nur bis zum Ablauf der Einreichungsfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 2 ThürKWG durch gemeinsame schriftliche Erklärung des Beauftragten des Wahl Vorschlags und der Mehrheit der übrigen Unterzeichner des Wahlvorschlags (§ 18 Abs. 1 Nr. 4) oder durch schriftliche Erklärung des Einzelbewerbers zurückgenommen werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.