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§ 2 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 ThürKWO – Wahlvorsteher und Wahlvorstand

(1) Der Wahlleiter beruft spätestens am 20. Tag vor der Wahl für jeden Stimmbezirk einen Wahlvorsteher, dessen Stellvertreter sowie die Beisitzer des Wahlvorstands und bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer sowie dessen Stellvertreter. Sind Mitglieder des Wahlvorstands am Wahltag verhindert oder zur Ausübung des Ehrenamts nicht bereit, so kann der Wahlleiter abweichend von Satz 1 noch bis zum Wahltag fehlende Mitglieder des Wahlvorstands berufen oder bestellen. Bei verbundenen Gemeinde- und Landkreiswahlen obliegen diese Aufgaben dem Wahlleiter der Gemeinde. Der Wahlleiter kann die Berufung und Bestellung der Mitglieder des Wahlvorstands nach Satz 1 auf die Gemeindeverwaltung, die Bestellung des Schriftführers und dessen Stellvertreters auch auf den Wahlvorsteher übertragen. Der Wahlleiter kann zudem die ihm nach Absatz 2 bis 5 obliegenden Aufgaben auf die Gemeindeverwaltung übertragen.

(2) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter sollen nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten der Gemeinde und die Beisitzer des Wahlvorstands sollen nach Möglichkeit aus den Wahlberechtigten des Stimmbezirks berufen werden. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wahlausschuss die Aufgaben des Wahlvorstands wahrnimmt oder soweit Gemeindebedienstete oder Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft, der die Gemeinde angehört, berufen werden.

(3) Der Wahlvorsteher und sein Stellvertreter werden von dem Wahlleiter vor Beginn der Wahlhandlung auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen. Die Mitglieder des Wahlvorstands dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.

(4) Der Wahlleiter hat die Mitglieder des Wahlvorstands vor der Wahl so über ihre Aufgaben zu unterrichten, dass ein ordnungsgemäßer Ablauf der Wahlhandlung sowie der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses gesichert ist.

(5) Der Wahlvorstand wird vom Wahlleiter oder in seinem Auftrag vom Wahlvorsteher einberufen. Er tritt am Wahltage rechtzeitig vor Beginn der Wahlzeit im Wahlraum zusammen.

(6) Der Wahlvorstand sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl. Der Wahlvorsteher leitet die Tätigkeit des Wahlvorstands.

(7) Während der Wahlhandlung müssen immer mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstands, darunter der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sein. Bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses sollen alle Mitglieder des Wahlvorstands anwesend sein.

(8) Der Wahlvorstand ist beschlussfähig, wenn während der Wahlhandlung mindestens drei Mitglieder und bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses mindestens fünf Mitglieder, darunter jeweils der Wahlvorsteher und der Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Der Wahlvorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die vom Wahlvorstand gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Abstimmungsverhältnisses in die Wahlniederschrift aufzunehmen. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte zu ersetzen, wenn es mit Rücksicht auf die Beschlussfähigkeit des Wahlvorstands erforderlich ist. Sie sind vom Wahlvorsteher nach Absatz 3 und 4 auf ihre Verpflichtung hinzuweisen und über ihre Aufgaben zu unterrichten.

(9) Bei Bedarf stellt die Gemeindeverwaltung dem Wahlvorstand die erforderlichen Hilfskräfte zur Verfügung.